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   LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06   

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https://dejure.org/2007,17571
LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06 (https://dejure.org/2007,17571)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 S 140/06 (https://dejure.org/2007,17571)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 4 S 140/06 (https://dejure.org/2007,17571)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhte Sorgfaltspflicht bei Einleitung eines Fahrstreifenwechsels; Haftungsverteilung bei einem beidseitigen Verkehrsverstoß zweier Unfallparteien; Überprüfungsbefugnis des Gerichts hinsichtlich der rechtlich zulässigen Preisgestaltung bei einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 1933).

    Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933 f.).

    Dabei kann es, je nach Lage des Einzelfalls, auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH NJW 2005, S. 1933 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (BGHZ 163, 19, 26).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2005, 1041, 1042), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt.

    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind, als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06).

    Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist.

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99

    Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Mangels anderer Darlegung bewertet die Kammer diese Eigenersparnis mit 10 % (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rn. 32 mit Hinweis auf OLG Hamm, VersR 2001, 206).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Das Gericht kann lediglich überprüfen, ob der Kfz - Sachverständige die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschritten hat (vgl. BGH NJW 2007, S. 1450).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, S. 1676).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind, als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, S. 1676).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 30.01.2007 (BGH NJW 2007, 1124 m.w.N.) nochmals entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht.
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 140/06
    Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH Urteil vom 4.7.2006 - VI ZR 237/05, in: NJW 2006, 2693 ff.; OLG Köln, a.a.O.).
  • AG Dortmund, 20.01.2009 - 429 C 10184/08
    Die Besonderhei­ten dieses Tarifs, die auf Leistungen des Autovermieters beruhen, und die Erhöhung gegenüber dem Normaltarif sind aufgrund der Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt (vgl. hierzu Landgericht Dortmund 4 S 140/06, Urteil vom 14.06.2007).

    Insofern schließt sich das Gericht den Entscheidungen des Landgerichts Dortmund an (4 S 140/06 vom 14.06.2007; 4 S 81/08 vom 23.10.2008; 4 S 75/08 vom 23.10.2008).

  • AG Rockenhausen, 16.03.2010 - 1 C 859/09
    Dies gilt auch für etwaige besondere Schwierigkeiten beim Disponieren mit Unfallersatzfahrzeugen wegen der Kurzfristigkeit der Anmeldung von entsprechenden Nutzungswünschen, die im Übrigen weitgehend zum unternehmerischen Risiko des Mietwagenunternehmens gehören ( vgl.   LG Dortmund, U rt. v.  14, Juni 2007, 4 S 140/06, [juris]; so auch LG Halle, Urt. v. 13. Mai 2005,  1 S 224/03, [juris], LG Bonn, Urt, v. 05. September 2006, 8 S 1/06, [juris]).
  • AG Hildesheim, 27.03.2008 - 47 C 267/07

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Kosten für den zu einem

    Insofern wird verwiesen auf die Entscheidung LG Dortmund, 4 S 140/06, SP 2007, 397 (vgl. auch Richter , Versicherungsrecht 2007, 620; siehe zudem die weiteren Nachweise bei Palandt- Heinrichs , 67. Auflage 2008, § 249 BGB Rn. 31 a.E.).
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